GmbH & Co. KG als Rechtsform für Anwälte unzulässig
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Das gelte auch dann, wenn die Gesellschaft etwaigen gewerblichen Nebentätigkeiten nachgehe. Stelle die gewerbliche Tätigkeit dagegen den Schwerpunkt dar, stelle sich ohnehin die Frage, ob die Gesellschaft überhaupt als Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnet werden könne. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtzulassung der Anwalts-GmbH & Co. KG hat der BGH nicht, auch nicht mit Blick auf eine eventuelle Ungleichbehandlung gegenüber der GmbH, der AG, der britischen „Private Limited Company by Share“ sowie gegenüber Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.
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