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GmbH & Co. KG als Rechtsform für Anwälte unzulässig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Rechtsform „GmbH & Co. KG“ für eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zulässig ist (Az.: AnwZ (Brfg) 18/10). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Zweck einer KG der Betrieb eines Handelsgewerbes sei, der Rechtsanwalt jedoch einen freien Beruf und damit kein Gewerbe ausübe.

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Das gelte auch dann, wenn die Gesellschaft etwaigen gewerblichen Nebentätigkeiten nachgehe. Stelle die gewerbliche Tätigkeit dagegen den Schwerpunkt dar, stelle sich ohnehin die Frage, ob die Gesellschaft überhaupt als Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnet werden könne. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtzulassung der Anwalts-GmbH & Co. KG hat der BGH nicht, auch nicht mit Blick auf eine eventuelle Ungleichbehandlung gegenüber der GmbH, der AG, der britischen „Private Limited Company by Share“ sowie gegenüber Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.

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