Google Street View verletzt Urheber- und Persönlichkeitsrechte
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Einmal bleibt die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Passanten, die im Bild erscheinen. Google behauptet zwar, deren Gesichter unkenntlich zu machen. Rechtlich würde das aber nicht genügen. Denn das Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG greift schon dann, wenn der Betroffene begründeten Anlass für die Befürchtung hat, von Dritten erkannt werden zu können. Und dazu reicht manchmal schon die bloße Silhouette oder die Erkennbarkeit eines bestimmten Kleidungsstücks aus.
„Außerdem birgt Google Street View auch das Risiko von Urheberrechtsverletzungen“, so Rechtsanwalt Fricke. Die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Gebäuden sei grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers, also des Bauherrn oder des Architekten, erlaubt. Hiervon mache das Gesetz zwar eine Ausnahme für die Abbildung von Gebäuden, die sich an öffentlichen Wegen befinden. Diese dürften aber nur aus der Perspektive von Passanten aufgenommen werden, nicht aber unter Zuhilfenahme etwa von Leitern, die dem Fotografen Einblicke gewähren, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen. Die Kameras der Google-Autos sollen sich auf drei bis vier Meter Höhe befinden. Dies wäre nicht mehr die Passantenperspektive, und das könnten Betroffene zum Anlass nehmen, gegen die Abbildung ihrer Häuser in Google Street View rechtlich vorzugehen.
Hiernach können das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht Google zumindest in Deutschland zusätzliche Probleme bereiten – jedenfalls in der Theorie. In der Praxis wird die Durchsetzung von Ansprüchen allerdings dadurch erschwert, dass Google Street View von dem US-amerikanischen Unternehmen Google Inc. betrieben wird, das zwar in Deutschland verklagt werden kann. Vollstrecken muss man aber in den USA. Das ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die so mancher Betroffene scheuen wird.
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