Immobilien-Kreditvergabe für Versicherungen erleichtert
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Dadurch können künftig Immobilienkredite, bei denen Versicherungen als Kreditgeber auftreten, teils deutlich kostengünstiger grundpfandrechtlich besichert werden. Die Gesetzesänderung ist Teil des CRD IV-Umsetzungsgesetzes, mit dem insbesondere verschärfte Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute in nationales Recht umgesetzt werden.
„Derzeit benötigen Versicherungen bei der Teilnahme an Konsortialfinanzierungen noch eine eigene Grundschuld, was zum Teil erhebliche Mehrkosten verursacht“, erläutert Thomas Flatten, Partner im Frankfurter Büro von White & Case. Diese gesonderte Grundschuldbestellung könne künftig entfallen. „Für eine Beteiligung von Versicherungen an Konsortialfinanzierungen reicht dann die Eintragung als Berechtigte in das Refinanzierungsregister der Grundschuldgläubigerin“, so Flatten.
Seit der gesetzlichen Einführung der Refinanzierungsregister im Jahr 2005 werden sie mittlerweile bei einer Vielzahl von Kreditinstituten geführt. Die Eintragung eines Anspruchs auf Übertragung einer Grundschuld oder eines Grundschuldteils verschafft dem Berechtigten einen insolvenzfesten Aussonderungsanspruch. Eintragungen können anschließend nur noch mit Zustimmung des Treuhänders des eingetragenen Versicherungsunternehmens gelöscht werden. Solchermaßen besicherte Finanzierungen dürfen Versicherungen als hypothekarisch besicherte Darlehen ihrem Sicherungsvermögen zuführen.
„Mit der gesetzlichen Erweiterung des Kreises der Begünstigten wird berücksichtigt, dass sich neben Banken vermehrt auch Versicherer an Immobilienfinanzierungen beteiligen“, sagt Flatten. Jüngste Beispiele sind die Allianz, die gemeinsam mit der Helaba und der Aareal Bank das Einkaufszentrum CentrO mit einem 650 Mio. Euro-Kredit refinanziert hat. Oder aber die R+V Versicherung, die mit der Deutschen Hypo, der MünchenerHyp und der WL-Bank die Refinanzierung eines Wohnportfolios von 4 900 Wohneinheiten der DeWAG übernommen hat. Nicht nur Versicherungen profitieren von der Gesetzesänderung, sondern die Neuregelung begünstigt auch Pensionsfonds oder -kassen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
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