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Kreditverträge – Wer trägt das Risiko?

Die Verwerfungen der Weltfinanzkrise, die Eurokrise sowie die durch Basel II und Basel III bedingten Veränderungen haben in der Kreditwirtschaft verstärkt die Frage der Risiko- und Kostenverteilung in den Fokus gerückt. Dabei geht es insbesondere um die Refinanzierungsrisiken und das Risiko erhöhter Eigenkapitalkosten der Bank. „Es wird heute genauer hingeschaut, welche Risiken die Bank von vornherein einpreisen muss und welche Kosten sie gegebenenfalls während der Laufzeit eines Kredits auf den Kunden überwälzen kann“, so Patrick Mittmann, Partner im Frankfurter Büro von Hogan Lovells.

Die Refinanzierungs- und Eigenkapitalkosten der Bank sind zunächst im Kreditzins zu reflektieren. Der Zinssatz setzt sich zusammen aus einem Referenzzinssatz (z. B. EURIBOR) und der Marge der Bank, gegebenenfalls kommen bestimmte Mindestreservekosten (Mandatory Costs) hinzu. Zusätzlich kann eine Marktstörung (Market Disruption) dazu führen, dass an Stelle des EURIBOR ein anderer Referenzzinssatz festgelegt werden muss, und Kostenerhöhungen, die durch Rechtsänderungen nach Vertragsschluss entstehen (Increased Costs), sind unter bestimmten Voraussetzungen durch den Darlehensnehmer zu tragen. Diese Regelungen sind insbesondere bei Großkrediten üblich. Zunehmend verlangen Banken, dass in den Zinssatz zusätzlich zu EURIBOR und Marge eine variable Komponente zur Abdeckung der Refinanzierungs- und/oder Eigenkapitalkosten eingefügt wird. „Soweit solche Regelungen, die die individuellen Risiken der Bank einbeziehen, das Ergebnis einer im Einzelfall geführten Vertragsverhandlung sind, ist es eine kommerzielle Frage, ob der Darlehensnehmer die entsprechenden Risiken übernehmen möchte“, so Mittmann weiter.

Wenn Banken derartige Regelungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen wollen, stellen sich nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere Probleme, wenn der Kunde die umgelegten Kosten nicht ohne komplizierte finanzmathematische Berechnungen nachvollziehen kann oder wenn ihm nur die Risiken, nicht aber auch die Chancen übertragen werden. Die Folge eines Verstoßes wäre eine Unwirksamkeit der Zinsklausel und eine gerichtliche Ermittlung des Zinssatzes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. „Will die Bank diese Unsicherheit vermeiden, muss sie sich auf eine Verhandlung der Klausel im Einzelfall einlassen, wobei sich wegen der Standardisierung der Dokumentation Unschärfen ergeben können“, so der Finanzierungsexperte.

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