Immobilien

Offshore-Arbeitsrecht – „Rechtsfreier“ Raum mit neuen Regeln

Was im typisch nüchternen Gesetzesdeutsch als „besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See“ daher kommt, hat im Rahmen der Energiewende und deren Kernbestandteil, der Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen in Nord- und Ostsee, enorme praktische Bedeutung: der Einsatz von Arbeitnehmern unter den herausfordernden Bedingungen „off shore“. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten erlassen, die am 1.8.13 in Kraft getreten ist.

„Die Verordnung beseitigt viele Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich, da die Geltung der äußerst restriktiven und dem Einsatz auf See überwiegend nicht angemessenen Vorgaben des deutschen Arbeitszeitgesetzes in der ausschließlichen Wirtschaftszone rund um die deutschen Küsten bislang umstritten war“, erläutert Matthes Schröder, Partner im Hamburger Büro der internationalen Anwaltssozietät Hogan Lovells. Sie schaffe damit verbindliche „Spielregeln“ für den Einsatz von Arbeitnehmern und Schiffsbesatzungen bei Offshore-Vorhaben.

„Dabei sind die Sonderregelungen zur Arbeitszeit erwartungsgemäß weit von einem Freibrief für die Beschäftigung mit Offshore-Tätigkeiten entfernt“, so Schröder weiter. Wo die Verordnung den allzu festen Rahmen des Acht-Stunden-Regelarbeitstags des Arbeitszeitgesetzes deutlich lockert, wird mit maximalen Einsatzzeiträumen und zwingenden Ausgleichsregelungen zugleich dem Schutz der Arbeitnehmer Rechnung getragen. Beispielhaft steht dafür die generelle Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit verbunden mit der Vorgabe, dass 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Offshore-spezifisch ist auch die Begrenzung der Gesamteinsatzzeit auf 21 aufeinanderfolgende Tage bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden täglich.

Diese und viele weitere Regelungen werden nun – da bußgeldbewehrt – in nächster Zeit beachtet werden und den Praxistest bestehen müssen. „Dabei hat der Verordnungsgeber den betroffenen Arbeitgebern die Umsetzung nicht überall leicht gemacht“, ergänzt der Arbeitsrechtsexperte. Schwer verständliche, wenn nicht sogar widersprüchliche Formulierungen der Verordnung etwa zur Maximaleinsatzdauer und Arbeitszeitverlängerung erlaubten erst bei sorgfältiger Lektüre der ausführlichen Verordnungsbegründung den klaren und wichtigen Rückschluss, dass auch ein durchgehender Zwei-Schicht-Betrieb auf See gestattet werden soll.

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse