Sonn- und Feiertagsarbeit bleibt verboten
„
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nur an Werktagen beschäftigt werden – also von montags bis samstags. „Ausnahmsweise ist jedoch eine Beschäftigung von Arbeitnehmern auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig““, erläutert Karsten Kujath, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen. Das strikte Beschäftigungsverbot gilt beispielsweise nicht für Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Bäckereien sowie bei Kultur- oder Sportveranstaltungen. Auch in Notfällen kann Sonntags- oder Feiertagsarbeit zulässig sein, etwa wenn Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
Zudem ermächtigt das ArbZG die Landesregierungen, Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot zuzulassen, wenn die Sonntags- oder Feiertagsarbeit „zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist““. Die darauf gestützte Hessische Bedarfsgewerbeverordnung erlaubte die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen u. a. in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, Callcentern sowie in Lotto- und Totogesellschaften. Auf die Normenkontrollanträge zweier evangelischer Gemeindeverbände und einer Gewerkschaft hat das BVerwG am 26.11.2014 entschieden, dass diese Rechtsverordnung insoweit nichtig ist (Az.: 6 CN 1.13). Die Leipziger Bundesrichter begründen ihre Entscheidung damit, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in vorgenannten Bereichen nicht erforderlich sei. DVDs, Computerspiele oder Bücher könnten vorausschauend bereits vor einem Sonn- oder Feiertag ausgeliehen werden. Auch bestehe kein schützenswertes Bedürfnis, an Sonn- und Feiertagen Callcenter nutzen oder seinen Lottoschein abgeben zu können. Zulässig sei hingegen die Öffnung fürs Buchmachergewerbe, weil ansonsten der Freizeitgenuss insbesondere bei Rennsportveranstaltungen insgesamt gefährdet würde.
Vor einem Sonntags- oder Feiertagseinsatz sollten Unternehmen prüfen, ob diese Beschäftigung unter einen der Ausnahmetatbestände fällt, rät Arbeitsrechtexperte Kujath. Zwar sind behördliche Prüfungen in der Praxis selten. Doch drohen bei einem Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen empfindliche Geldbußen.
„