BAG revidiert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung
Ein Arbeitgeber darf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen Arbeitsvertrag nicht ohne Sachgrund befristen, wenn derselbe Arbeitnehmer im selben Unternehmen bereits acht Jahre zuvor beschäftigt war (Az.: 7 AZR 733/16). Damit rückt das BAG von seiner bisherigen Sicht ab. 2011 hatte das Gericht noch entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne einen „Sachgrund“ wie etwa eine Schwangerschaftsvertretung zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt. Das hatte das Bundesverfassungsgericht im vorigen Jahr jedoch als verfassungswidrig bewertet (Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).