„Aufsichtsrat kann die eigene Abberufung blockieren“
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Verstoßen Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft gegen ihre Sorgfaltspflichten, machen sie sich gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Der Vorstand muss daher Ersatzansprüche prüfen und durchsetzbare Ansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder geltend machen, notfalls im Klageweg. Häufig wird schon die Verfolgung von Ersatzansprüchen zu deren Amtsniederlegung führen. Wie jedoch mit uneinsichtigen Aufsichtsräten umzugehen ist, erläutern Alexander J. Thum und Daniel Klofat, Rechtsanwälte bei Beiten Burkhardt.
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