Am 26.3.12 ist die zweite Stufe der deutschen Leerverkaufsregulierung in Kraft getreten. Mit dem „Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte“ vom 10.7.10 wurde neben dem Verbot von ungedeckten Leerverkäufen in Aktien und bestimmten Schuldtiteln (§ 30h WpHG) eine Melde- und Veröffentlichungspflicht eingeführt. § 30i WpHG verlangt seit kurzem eine Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien ab einer Höhe von 0,2% an die BaFin. Die an sich recht komfortable Umsetzungsfrist von 20 Monaten sollte laut Gesetzesbegründung die Implementierung der neuen Anforderungen durch Schaffung entsprechender Systeme ermöglichen. „Leider wurde die Frist nicht genutzt“, so Manuel Lorenz, Kapitalmarktrechtspartner bei Baker & McKenzie.