Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XI ZR 51/10) nahm jüngst erstmals zu der Frage Stellung, inwieweit Anleger der IKB von dieser Schadensersatz wegen unterbliebener Information über Subprime-Risiken verlangen können. Er monierte in seiner Entscheidung, dass die IKB die Höhe ihres Engagements in so genannte US-Subprimes, also in die mittelbare Finanzierung von US-Hypothekenkrediten, nicht veröffentlicht habe, obwohl deren Relevanz erkannt worden sei. „Das Urteil enthält wichtige Leitaussagen zur Haftung für Veröffentlichungen am Kapitalmarkt“ so Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek.