Versicherungen

BGH entscheidet zu Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung

Wollen geschädigte Kapitalanleger ihre Rechtsschutzversicherung einschalten, beruft sich diese oftmals auf einen Deckungsausschluss durch so genannte Effekten- und Prospekthaftungsklauseln. Danach gewährt die Versicherung keinen Rechtsschutz für Prozesse im Zusammenhang mit Aktien- oder Anleihegeschäften sowie mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, für die die Grundsätze der Prospekthaftung gelten. Ob diese Klauseln wirksam sind, soll am 8. Mai der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Fällen entscheiden.

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„In den Fokus der Öffentlichkeit sind die Ausschlussklauseln geraten, als verschiedene Rechtsschutzversicherungen Geschädigten der Lehman-Pleite eine Deckungszusage für Schadensersatzprozesse versagt haben“, erläutert Arndt Tetzlaff, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte und Fachanwalt für Versicherungsrecht, zum Hintergrund. Die Verbraucherzentrale NRW hat daraufhin in mehreren Verfahren von Versicherungen verlangt, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden, weil sie nicht transparent und damit unwirksam seien. Die mit den Fällen befassten Oberlandesgerichte haben unterschiedlich geurteilt.

„Einzelne Versicherer verwenden diesen allgemeinen Kapitalanlageausschluss schon seit 2002“, so Tetzlaff. „Auf Grund der Kapitalmarktturbulenzen der vergangenen Jahre dürften auf die Rechtsschutzversicherer erhebliche und nicht kalkulierte Aufwendungen zukommen, sollte der BGH die Nichtigkeit der Klauseln feststellen. Zudem könnten verjährte Ansprüche von Anlegern auf Grund einer unrechtmäßigen Deckungsverweigerung zu unkalkulierbaren Schadenersatzansprüchen gegen die Versicherer führen.“

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