Versicherungen

Big Data, Internet der Dinge und wem gehören die Daten?

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 „Das explosionsartige, unvorstellbar große Datenwachstum in privaten oder öffentlichen Netzwerken führt zu einer globalen Datenflut, die uns nicht nur zu ersticken droht, sondern unsere Rechtsordnung geradezu mit der Wucht eines Tsunami weitgehend unvorbereitet trifft“, sagt Alexander Duisberg, Partner bei Bird & Bird in München. Das Innovationspotenzial durch die Auswertung und Kombination von strukturierten und unstrukturierten Datenmengen ist enorm. Datenaggregation ermöglicht es, Verhaltensmuster des Einzelnen abzuleiten – weitaus mehr, als viele es wahrnehmen.

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Über die Welt der Sensoren, RFID und „M2M-Kommunikation“ baut sich rasant das „Internet der Dinge“ auf. Schon in wenigen Jahren werden wir es nicht mehr aus unserer privaten Lebensführung wegdenken können – wie bei E-Mail, Smart Phones und Social Media geschehen. Vor allem aber wird sich unser Wirtschaftsleben durch „Industrie 4.0“ maßgeblich verändern.

Unsere IKT-Landschaft entwickelt sich aus der Welt der Netzwerke, Infrastrukturen und Applikationen in die Welt der Datenwirtschaft. Daten werden zum zentralen Wirtschaftsgut, ohne dass wir (bisher) zivilrechtliches Eigentum an Daten kennen. „Über das Recht des Datenbankherstellers (§87a UrhG) kommen wir zwar zur Transaktionsfähigkeit und Lizensierbarkeit von strukturierten Datenbeständen“, so Duisberg. „Aber schon bei unstrukturierten Daten, in denen erhebliches wirtschaftliches Potenzial liegt, versagt dieser Ansatz – und außerhalb Europas kennt man dieses Recht ohnehin nicht.“

Wenn sich z.B. Fahrzeughersteller, Telematikdienstleister, Zulieferer, Versicherer, Leasinggeber und Fahrzeughalter fragen, wem die durch Sensoren und Fahrzeugbetrieb aufgezeichneten Daten zustehen, wie diese ausgewertet und kommerzialisiert werden dürfen – und sich keine eindeutige Antwort geben lässt –, dann wird schlagartig klar, dass eine ganze Industrie (und nicht nur diese!) vor offenen Fragen steht. Leitet sich aus fahrzeugbezogenen Diensten eine Verfügungsbefugnis über die Daten (welche?) ab und wie kann diese vertraglich abgesichert werden? Was ist mit Daten eines insolventen Datennutzers? Wie steht es um den Datenschutz? Taugen Erlaubnisvorbehalt, Datensparsamkeit und Zweckbindung noch als tragfähige Datenschutzprinzipien? „Bei „Big Data“ geht es nicht um juristische Feinheiten, sondern um elementare Grundfragen. Die Zukunft wird uns schneller erreichen, als wir Juristen diese erfassen können. Aber ein Anfang muss jetzt gemacht werden“, sagt IT-Rechtsexperte Duisberg.

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