D&O-Versicherungen – Kein Anspruch im Insolvenzfall
Leistet die Geschäftsführung Zahlungen, obwohl die Gesellschaft bereits insolvent ist, kann der Insolvenzverwalter diese Beträge später zurückfordern. § 64 GmbH-Gesetz regelt, dass ein Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die die Gesellschaft trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet hat, einstehen muss. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu nun klargestellt: Für die Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters kann sich der Geschäftsführer nicht auf seinen D&O-Versicherungsschutz berufen (Az. I-4 U 93/16).
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