Kreditportfolio-Verkauf – Für Versicherer gelten Besonderheiten
„Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die damit unmittelbar zusammenhängen“, so Simon G. Grieser, Partner bei Mayer Brown. „Damit stellt sich die Frage, ob sie aus aufsichtsrechtlicher Sicht überhaupt Kreditportfolios auf dem Sekundärmarkt erwerben dürfen.“
Versicherer können allerdings Anlagen für ihr gebundenes Vermögen tätigen, sofern die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit, Liquidität und Profitabilität gemäß § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz erfüllt sind. Die hiernach möglichen Anlageformen werden weiter konkretisiert in den Anlageklassen, die in der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) aufgezählt werden. Der sekundäre Erwerb eines Kreditportfolios kann der Anlagemöglichkeit in grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 AnlV entsprechen. Zu beachten sind des Weiteren die Beschränkungen des Kreditwesengesetzes, wenn in der Weiterbearbeitung des erworbenen Kreditportfolios erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft vorgenommen werden soll.
„Wenn es darum geht, die Portfoliosicherheiten zu übertragen, so ist es denkbar, Grundpfandrechte in ein Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a ff. KWG einzutragen, um Umtragungskosten im Grundbuch einzusparen und dem Erwerber eine insolvenzfeste Position einzuräumen“, so Grieser weiter. Allerdings fallen Versicherungsunternehmen in der derzeitig geltenden Gesetzesfassung der §§ 22a ff. KWG nicht in den Kreis der direkten Nutzungsberechtigten. Um die Vorteile des Registers nutzen zu können, muss die Transaktion entsprechend strukturiert werden.