Versicherungen

Managerhaftung zügig durchsetzen

Streitigkeiten über die Haftung von Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern nehmen zu. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit den häufig stark medienpräsenten Fällen, in denen es zu Schmiergeldzahlungen, Kartellabsprachen, Produkttestmanipulationen oder sonstigen Rechtsverstößen im Unternehmen gekommen ist, für die das Management verantwortlich ist. Auch bei sonstigen Managementfehlern – wie etwa beim Zukauf eines anderen Unternehmens ohne hinreichende vorherige Prüfung – werden immer häufiger Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Unternehmensleiter geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof hat die Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Manager erheblich vereinfacht. Bislang gestaltete sich die Realisierung solcher Haftungsansprüche für die Unternehmen häufig schwierig. Zwar besteht regelmäßig eine Managerhaftpflichtversicherung (Directors & Officers-Versicherung, D&O-Versicherung). Jedoch musste das Unternehmen zur Durchsetzung des Versicherungsschutzes zwei Prozesse führen: einen Haftungsprozess gegen den Manager und einen anschließenden Deckungsprozess gegen den Versicherer. Das muss zukünftig nicht mehr sein, erläutert Florian Schumacher, Rechtsanwalt der Wirtschaftskanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz in Mannheim. Der Manager kann seinen versicherungsrechtlichen Freistellungsanspruch an das Unternehmen abtreten, so dass das Unternehmen unmittelbar den Versicherer in Anspruch nehmen kann. Ob sich dieses Vorgehen anbietet, ist im Einzelfall zu prüfen, da noch nicht alle Rechtsfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen können, geklärt sind.

Vereinfachung des prozessualen Vorgehens

Haftungsansprüche gegen Manager sind grundsätzlich von der D&O-Versicherung gedeckt. Die D&O-Versicherung erfüllt damit einen doppelten Zweck. Zum einen soll sie den Manager davor bewahren, für den entstandenen Schaden mit seinem Privatvermögen aufkommen zu müssen. Zum anderen soll sie für das Unternehmen die Möglichkeit sichern, die Haftungsansprüche durchsetzen zu können. Das Privatvermögen des Managers würde häufig nicht ausreichen, um den entstandenen Schaden auszugleichen.
Aus Unternehmenssicht war die Anspruchsdurchsetzung jedoch häufig schwierig. Denn das Unternehmen musste zwei Prozesse führen: zunächst einen Prozess gegen den Manager über dessen Haftung und sodann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Haftung des Managers vorlag, einen Versicherungsprozess gegen den Versicherer. Beide Prozesse konnten über alle Instanzen gehen und dementsprechend mit großem Aufwand und erheblicher Ressourcenbindung verbunden sein.

Dies kann in Zukunft vermieden werden. Der Bundesgerichtshof hat den Weg für eine Vereinfachung des prozessualen Vorgehens bereitet. Die Möglichkeiten einer solchen Vereinfachung schienen bis dato auf Grund zweier Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf begrenzt zu sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem ein Manager, der von seinem Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, seinen versicherungsrechtlichen Freistellungsanspruch an das Unternehmen abgetreten hatte. Das Unternehmen hatte daraufhin unmittelbar gegen den Versicherer geklagt und wollte in dem Verfahren sowohl die Haftung des Managers als auch die Einstandspflicht des Versicherers klären. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt dies für unzulässig. Bei einem solchen Vorgehen fehle es an einer ernstlichen Inanspruchnahme des Managers, ohne die ein Versicherungsfall im Sinne der D&O-Versicherung gar nicht vorliege.

Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz als unzutreffend verworfen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Abtretung des Versicherungsanspruchs den Eintritt des Versicherungsfalls nicht hindere. Mit der Erwägung, das Unternehmen wolle den Manager nicht persönlich durch Zugriff auf dessen privates Vermögen in Anspruch nehmen, sondern erstrebe lediglich einen Zugriff auf die Leistung des Versicherers, könne die Ernsthaftigkeit des Schadensersatzverlangens nicht verneint werden.

Rechtsunsicherheit erfordert Einzelfallprüfung

Durch die Abtretung des Versicherungsanspruchs kann folglich in einem Gerichtsverfahren sowohl die Haftung des Managers als auch die Einstandspflicht des Versicherers geklärt werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass gegebenenfalls ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen und dem Manger gänzlich vermieden werden kann. Dies kann für die Beteiligten insbesondere dann von Interesse sein, wenn der beidseitige Wunsch besteht, die Zusammenarbeit trotz des eingetretenen Schadens fortzusetzen. Allerdings sind noch nicht alle Rechtsfragen, die mit der Abtretung des Versicherungsanspruchs verbunden sein können, geklärt. Dies gilt etwa für die Frage der Beweislastverteilung im anschließenden Prozess gegen den Versicherer. Offen sind ferner zum Teil Fragen der gesellschaftsinternen Zuständigkeiten. So ist beispielsweise fraglich, ob bei einer Aktiengesellschaft ein zustimmender Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass auch diese Fragen zeitnah höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob die Abtretung des Freistellungsanspruchs und ein anschließender Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen und dem Versicherer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die beste Handlungsoption ist.

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