Versicherungen

Neue Internet-Adressen erschweren künftig den Markenschutz

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Die für 2012 geplante Einführung neuer Domain-Endungen im Internet stellt die Inhaber bekannter Marken unter Zugzwang: „Der Markenschutz im Internet muss für Unternehmen jetzt höchste Priorität haben“, so Rechtsanwältin Valentina Schulte-Braucks von der Kanzlei Noerr.

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Um eine Registrierung durch Dritte zu verhindern, müssen Markeninhaber jetzt festlegen, welche neuen Top Level-Domains sie ab dem 12.1.12 bei der weltweit für Internetadressen zuständigen Organisation ICANN anmelden möchten. Im Juni hatte die ICANN beschlossen, ab 2012 neue Top Level-Domains zuzulassen. Enden Internetadressen bislang u. a. auf „.com“, „.de“ oder „.org.“ sind künftig beliebige Adress-Endungen möglich, so auch von Firmen- oder Städtenamen. Doch die neue Freiheit stellt die Inhaber von Marken vor große Herausforderungen: „Unter Zugzwang stehen insbesondere Inhaber gleichlautender Marken sowie Unternehmen, die einen allgemeinen Begriff wie „.versicherung“ oder „.bank“ als eigene Top Level-Domain anmelden möchten“, erläutert die Marken-Expertin.

Die größte Gefahr von Rechtsverletzungen droht Inhabern von Firmen- und Markenrechten allerdings auf der Ebene von Second Level-Domains. Anmelder von allgemeinen Top Level Domains wie „.bank“, „.shop“ und „.toys“ können unter diesen nämlich eine beliebige Anzahl von Second Level-Domains vergeben. „Wegen der Vielzahl der denkbaren Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich dadurch aber auch unabsehbare Risiken für die eigene Marke“, warnt Schulte-Braucks. Um diese zu minimieren, sollten Rechtinhaber ihre Marke bei dem dafür eingerichteten „Trademark Clearinghouse“ der ICANN hinterlegen. Im Streitfall bleibt nur der Rückgriff auf die Streitbeilegungsverfahren der ICANN: das Einspruchsverfahren nach Veröffentlichung einer Anmeldung sowie ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren nach Übertragung der Domain auf den Anmelder. Im Falle einer offensichtlichen Rechtsverletzung durch einen Domainnamen kann schließlich durch ein „Uniform Rapid Suspension“-Verfahren die kurzfris-tige Sperrung einer Domain erreicht werden.

„In jedem Fall muss die Pflege der Marken- und Domainportfolios für Unternehmen jetzt oberste Priorität besitzen“, betont Rechtsanwältin Schulte-Braucks. Dazu gehört neben der Hinterlegung der eigenen Marken beim Trademark Clearinghouse die Überwachung der Neuanmeldungen der Domains sowie der frühzeitige Erwerb von Schlüssel-SLDs unter den neu angemeldeten allgemeinen Top Level-Domains.

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