So bestätigte das LAG Hamm die fristlose Kündigung eines Azubis, der auf seinem Facebook-Profil den eigenen „Arbeitgeber“ als „Menschenschinder und Ausbeuter“ und sich selbst als „Leibeigenen“, der „dämliche Scheiße für Mindestlohn -20% erledigen“ müsse, bezeichnete. Zu unterscheiden ist dabei, ob der Mitarbeiter die Äußerung im Netz öffentlich „postet“ oder sich aber im privaten Bereich äußert, z. B. per E-Mail oder Facebook-Nachricht. Lediglich in letzterem Fall darf der Mitarbeiter wohl von einer vertraulichen Kommunikation ausgehen. „Der Arbeitgeber sollte ein entsprechendes Fehlverhalten grundsätzlich zunächst abmahnen“, rät Weberndörfer. „Dies ist nur entbehrlich, wenn die Hinnahme des Verhaltens für den Mitarbeiter erkennbar ausgeschlossen war.“ Der Mitarbeiter kann auch zur Korrektur der Äußerung oder zum Schadensersatz aufgefordert werden. „Schon bevor derartige Probleme auftauchen, ist es sinnvoll im Unternehmen Regelungen über die Nutzung von Social Media einzuführen“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Social Media Guidelines können verbindliche Regelungen über die Nutzung im betrieblichen Bereich enthalten. In Bezug auf die private Kommunikation können diese nur, aber immerhin Handlungsempfehlungen und Hinweise auf die oben beschriebenen rechtlichen Grenzen aufführen sowie Mitarbeiter für die spezifischen Gefahren sozialer Netzwerke sensibilisieren.“ Bei Einführung solcher Guidelines sind allerdings etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten, so dass es sich empfiehlt, fachliche Beratung hinzuzuziehen.