Besonderheiten bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen
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Der Vertragsarbeitgeber behält in der Matrix das disziplinarische Weisungsrecht, somit insbesondere das Recht zu Abmahnung und Kündigung. Das fachliche Weisungsrecht wird widerruflich auf einen (externen) Matrixmanager übertragen. Dies ist zwar mit dem grundsätzlichen Verbot der Übertragung des Weisungsrechts auf Personen außerhalb des Arbeitsverhältnisses vereinbar. „Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter jedoch nicht ohne deren Zustimmung einem externen Matrixmanager unterstellen. Als rechtssichere Gestaltung bietet sich die arbeitsvertragliche Vereinbarung mittels einer so genannten Matrixklausel an,““ empfiehlt Andreas Kössel, Rechtsanwalt bei White & Case.
Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht verdient die neuere Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg (Az.: 4 TaBV 7/13) zur betrieblichen Eingliederung von Vorgesetzten bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen Beachtung. Hiernach kann allein die Bestellung eines „unternehmensfremden““ Arbeitnehmers zum Vorgesetzten zu dessen mitbestimmungspflichtiger „Einstellung““ im Sinne des § 99 BetrVG in dem Betrieb führen, in dem die ihm unterstellten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies gilt dann, wenn dem Vorgesetzten eine Arbeitsaufgabe im Konzern zugewiesen ist, die zumindest teilweise dem arbeitstechnischen Zweck dient, der in diesem Betrieb verfolgt wird. „Betriebsräte haben über das mögliche Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG die Möglichkeit, eine Eingliederung von Vorgesetzen zu verhindern oder zumindest zu verzögern““, so Arbeitsrechtler Kössel. Unternehmen sollten sich hierauf bei der Implementierung von Matrixstrukturen einstellen und rechtzeitig das Gespräch mit dem Betriebsrat suchen.
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