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BGH zur Zulässigkeit von SCHUFA-Drohungen

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Im Streit zwischen einer Verbraucherzentrale und einem Telekommunikationsunternehmen um die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag verhandet am 19. März der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 157/13). „Fraglich ist, ob ein Unternehmen in Mahnschreiben die Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens mit dem Hinweis verbinden darf, dass es bei Nichtzahlung verpflichtet sei, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen"", erläutert Andreas Bittner von GGV Grützmacher Gravert Viegener.

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16. März 2015

Das Telekommunikationsunternehmen ließ durch ein Inkassounternehmen Mahnschreiben versenden, in denen neben der Zahlungsaufforderung stand, dass man zur Mitteilung der unbestrittenen Forderung an die SCHUFA verpflichtet sei. Außerdem wies es darauf hin, dass ein SCHUFA-Eintrag in finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern kann. „Entscheidend ist, ob dem Verbraucher hinreichend verdeutlicht wird, dass er den angedrohten SCHUFA-Eintrag mit dem einfachen Bestreiten der Forderung abwenden kann““, so Bittner. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Die Drohung mit dem SCHUFA-Eintrag begründe hier die Gefahr, dass der Verbraucher trotz Einwendungen die Rechnung bezahle. „Der BGH wird uns hier eher keinen verbindlichen Maßstab an die Hand geben, sondern auf den Einzelfall abstellen““, vermutet Bittner. „Der Gerichtshof hat schon viele Drohungen zugelassen, auch durch Rechtsanwälte. Das Einschüchterungspotenzial eines Inkassounternehmens ist weniger groß. Daher gibt es keinen Grund, Warnungen wie im Fall generell zu unterbinden, solange sie sachlich bleiben.““

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