Gesetzliche Preisanpassungsklauseln auf dem Prüfstand
Grundversorger beliefern ihre Kunden zu den standardisierten Bedingungen der GVV mit Energie. § 5 Absatz 2 GVV enthält ein gesetzliches Preisänderungsrecht. Es berechtigt die Unternehmen, Tarife einseitig nach billigem Ermessen zu ändern. Umstritten ist nun, ob diese nur für die Grundversorgung vorgesehene Preisanpassungsregelung europarechtlichen Transparenzanforderungen standhält. „Bei Sonderverträgen hat der EuGH die wortgleiche Übernahme einer gesetzlichen Preisanpassungsregelung bereits als unzulässig angesehen“, berichtet Thomale.
Für den Generalanwalt am EuGH müssen Letztverbraucher über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung spätestens dann informiert werden, wenn ihnen die Änderung mitgeteilt wird. Da dies in § 5 Absatz 2 GVV nicht geregelt sei, genüge die Vorschrift nicht den europarechtlichen Anforderungen. Gleichzeitig schlägt der Generalanwalt vor, dass ein entsprechendes Urteil des EuGH erst am Tag nach der Urteilsverkündung Wirkung entfaltet. „Eine solche Beschränkung ist möglich, wenn die Energieunternehmen in gutem Glauben gehandelt haben und die Gefahr einer schwerwiegenden Störung ihres Geschäfts droht“, erläutert Thomale.
Inzwischen hat das Bundeskabinett Änderungen der GVV und des Preisanpassungsrechtes verabschiedet. In Zukunft müssen die Grundversorger ihre Kunden anhand klarer und verständlicher Kriterien über bevorstehende Preisänderungen sowie die Möglichkeit einer Kündigung informieren. Diese Änderung erfolgt in der Erwartung, dass der EuGH in seinem Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt. Das Risiko einer europarechtlichen Unwirksamkeit künftiger Preiserhöhungen besteht nun nicht mehr. „Damit sind die praktischen Auswirkungen des Urteils – für die Energiewirtschaft erfreulich – gering“, so der Energierechtsexperte.