Vollzugsverbot – Doppelter Normverstoß gleich doppeltes Bußgeld?
Das Verbot des Vollzugs anmeldepflichtiger Transaktionen vor Freigabe durch die zuständige Wettbewerbsbehörde (so genanntes Vollzugsverbot) rückt zunehmend in den Fokus der kartellbehördlichen Praxis und ist bereits mehrmals zum teuren Stolperstein für Unternehmen geworden (s. a. PLATOW Recht v. 7.8.19). In einer Reihe von Entscheidungen hatten sich das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) sowie die europäischen Counterparts, namentlich die EU-Kommission und der Europäische Gerichtshof (EuGH), mit der Reichweite des Vollzugsverbots zu befassen.
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