Asset Management

Abgrenzung zu geschlossenen Fonds verschwimmt

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Seit Beginn der Finanzkrise haben offene Immobilienfonds immer wieder für Schlagzeilen gesorgt: Hohe Bewertungsabschläge auf den Immobilieninvestments und Rücknahmestopp für die Anteile haben viele Anleger der bislang als sicher geltenden Anlageform verunsichert. Mit ihren Reformvorschlägen im geplanten Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts will die Bundesregierung nun der Krise bei den offenen Immobilienfonds begegnen.

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Ein Grundproblem liegt darin, dass offene Immobilienfonds langfristig in Immobilien investieren, Anleger hingegen tagesaktuell über ihre Anteile verfügen können. Das hat gerade in Krisenzeiten die Stabilität und Liquidität der Fonds erheblich gefährdet. Der Gesetzgeber hält hier jetzt mit Mindesthaltefristen gegen. Künftig sollen Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds mindestens 24 Monate halten müssen. Eine Ausnahme gibt es für Privatanleger. Sie können monatlich Anteile für 5 000 Euro verkaufen, ohne Rücknahmeabschläge oder Haltefristen beachten zu müssen. „Diese Mindesthaltefristen sollen dem Fonds eine bessere Liquiditätssteuerung ermöglichen“, sagt Dietmar Schulz, Partner der Kanzlei Salans.
Nach dem Gesetzentwurf soll ein notleidender Fonds die Rücknahme von Anteilen bis zu zweieinhalb Jahren aussetzen können. Das wird in der Branche kritisch gesehen. „Unter Berücksichtigung der Mindesthaltepflicht kann es faktisch zu einer Aussetzung der Rücknahme von bis zu viereinhalb Jahren kommen“, erklärt Schulz. Die Abgrenzung zu geschlossenen Fonds verschwimmt.
Zwar können die Anleger jetzt in Anlehnung an das Schuldverschreibungsgesetz für den Fall der Aussetzung einen gemeinsamen Vertreter bilden. „Der Vorschlag greift an dieser Stelle aber zu kurz“, so der Rechtsanwalt. „Ein richtig positionierter gemeinsamer Vertreter könnte Vorschläge zur Abwicklung des Fonds unterbreiten und Notverkäufe verhindern und damit sowohl im Interesse des Fonds als auch der Anleger handeln“ – so weit soll jedoch künftig der Einfluss nicht reichen. Die Anleger haben bei einem geplanten Verkauf unterhalb des Verkehrswerts ein Mitspracherecht. Weitere Einflussmöglichkeiten stehen ihnen aber auch nach dem Gesetzentwurf nicht zu. „Damit ist eine Chance vertan, positive Signale an institutionelle Investoren zu senden“, sagt Schulz.

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