Asset Management

AIFM-Richtlinie – Das Ende der großen Freiheit?

Ab Juli 2013 werden Managementgesellschaften von Private Equity (PE)-Fonds einer Regulierung durch die BaFin unterliegen. Bis dahin ist nämlich die Richtlinie über die Verwaltung Alternativer Investmentfonds (AIFMD) in deutsches Recht umzusetzen. Welche praktischen Auswirkungen die Richtlinie auf den einzelnen Geschäftsführer einer PE-Managementgesellschaft hat, erläutert Frank Herring, Partner bei Allen & Overy.

„Zuverlässig und fachlich geeignet“ müssen sie sein, die Geschäftsführer von PE-Managementgesellschaften. „Zuverlässig“ ist derjenige grundsätzlich nicht, der wegen einer Straftat verurteilt wurde oder wer schon einmal für sich oder ein von ihm geführtes Unternehmen Insolvenz anmelden musste. Dies sollte (hoffentlich) keine allzu hohe Hürde darstellen. Mit der fachlichen Eignung ist es schon etwas schwieriger, soll doch der Geschäftsführer eines PE-Fonds zukünftig jedenfalls grundsätzlich die gleichen hohen Anforderungen erfüllen wie heute der Geschäftsleiter einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft (KAG): fundierte Rechts- und Compliance-Kenntnisse, praktische Erfahrung im Risikomanagement, Kenntnisse im Meldewesen, etc. Zum Glück muss nicht alles in einer Person vereint sein, die PE-Managementgesellschaft hat nämlich von Gesetzes wegen wenigstens zwei Geschäftsleiter (vereinfacht gesagt, einen für Portfoliomanagement und Vertrieb und einen für Backoffice, IT und Verwaltung), die sich die Aufgaben teilen.

Die BaFin legt die Hürden hoch

Die BaFin geht davon aus, dass nur derjenige geeignet ist, der über drei Jahre Leitungserfahrung in einem vergleichbaren Institut verfügt. Da bisher PE-Gesellschaften nicht der Regulierung unterlagen, wird man den Maßstab vielleicht in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu hoch legen. Darauf deutet auch die Erfahrung hin, die Leasingunternehmen mit der BaFin machten, nachdem diese aus dem unregulierten in den regulierten Bereich wechselten. Damit die BaFin den Antrag auf Geschäftserlaubnis erteilt, muss ihr u. a. ein schlüssiger Business Plan vorgelegt werden. Der hiermit verbundene Aufwand darf nicht unterschätzt werden, muss der Business Plan doch nicht nur Planzahlen für die ersten drei Geschäftsjahre, sondern auch detaillierte Ausführungen zu allen Abteilungen und Funktionen und deren Zusammenspiel enthalten. Um es klar zu sagen: Wer noch niemals in einem regulierten Unternehmen Leitungsfunktionen inne hatte, ist von der Aufgabe, den Business Plan zu erstellen, überfordert. Daher empfiehlt es sich möglicherweise jetzt schon, einen erfahrenen Compliance-Officer oder Innenrevisor einer KAG einzustellen, der später als Projektleiter das Antragsverfahren durchführen kann.

Womit wir auch schon beim nächsten Thema wären, dem Aufbau eines adäquaten Personalstammes. Hiermit wird der zukünftige Geschäftsleiter sich intensiv befassen müssen, denn es ist zu erwarten, dass die wenigsten PE-Managementgesellschaften über einen Compliance-Officer verfügen, der den gesetzlichen Anforderungskatalog erfüllt, einen hauptamtlichen Risikomanager, einen oder mehrere Fondsbuchhalter, einen Geldwäschebeauftragten (ggf. in Personalunion mit dem Compliance-Officer), etc. Als Alternative zum Vorhalten eigenen Personals kommt auch die Auslagerung auf zuverlässige Dritte in Betracht – doch Vorsicht: Durch die Auslagerung darf die PE-Managementgesellschaft nicht zur leeren Hülle werden, sonst verweigert die BaFin die Erlaubnis.

Unverzichtbare Dritte

Mehr als bisher werden PE-Managementgesellschaften Dritte mit Aufgaben rund um die Fondsverwaltung beauftragen müssen, so etwa Wirtschaftsprüfer und ggf. externe Bewerter der Fondsvermögens, vor allem aber eine so genannte Verwahrstelle, die „Depotbank“. Diese kontrolliert, ob von dem Geld im Fonds auch tatsächlich werthaltige und juristisch wasserdichte Beteiligungen erworben wurden. Deutsche Banken haben bisher mit der Rolle als Verwahrstelle für PE-Fonds eher wenig Erfahrung. Anders die Luxemburger Konkurrenz, wo regulierte PE-Fonds schon seit jeher eine Verwahrstelle benötigen. Der Geschäftsleiter hat dort die Qual der Wahl unter mehreren Anbietern, und alternativ dürfen übrigens auch Notare und Rechtsanwälte oder andere geeignete Dritte mit der Verwahrung beauftragt werden.
Um noch einmal auf den Business Plan zurück zu kommen: Viele PE-Fonds verfolgen das Modell, schlecht geführte oder unterbewertete Unternehmen zu erwerben, über einen Debt-Push-down die Erwerbskosten auf das erworbene Unternehmen zu verlagern und dieses mehr oder minder zügig in seine Einzelteile zu zerlegen. Dies wird zukünftig massiv erschwert, denn die AIFMD sieht für die ersten 24 Monate nach Erwerb des Unternehmens ein so genanntes Zerschlagungsverbot vor. Auch diese Auswirkungen auf den Business Plan und insbesondere die GuV muss die Geschäftsführung im Blick haben.

Ausweichmöglichkeiten kaum gegeben

„Wie kann man das Ganze umgehen?“ ist eine häufig gehörte Frage. Die Flucht ins Ausland liegt nahe, aber diese hilft hinsichtlich des Zerschlagungsverbotes gar nicht (das neue Recht gilt auch für nicht-EU-Unternehmen) und hinsichtlich der regulatorischen Anforderungen nur dann, wenn der PE-Fonds keine neuen Gelder in der EU einwerben will. Frühes Handeln hilft daher den Geschäftsführern von PE-Managementgesellschaften, sich rechtzeitig optimal auf die neuen Vorschriften einzustellen – oder im Ernstfall den eigenen Broterwerb zu sichern.

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse