Asset Management

Haften für den guten Zweck?

Für Stiftungen stellt die Vermögensanlage in der anhaltenden Niedrigzinsphase eine besondere Herausforderung dar. Bei der Suche nach sicheren und zugleich auskömmlichen Vermögensanlagen sollten mögliche Haftungsrisiken für Stiftungsvorstände nicht übersehen werden. Martin Rücker von der Kanzlei Glade Michel Wirtz beleuchtet dieses Thema insbesondere vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg.

05. August 2014

Um den Stiftungskapitalstock zu erhalten und den Stifterwillen zu verwirklichen, zielen Stiftungen bei der Vermögensanlage regelmäßig auf eine Realrendite wenigstens im mittleren einstelligen Prozentbereich. Solche Erträge sind mit mündelsicheren Anlageklassen derzeit nicht zu erreichen. Viele Stiftungen erwägen daher auch andere Investments wie Aktien oder Beteiligungen in Private Equity- oder Hedge-Fonds, mit denen sich weiterhin die erstrebte Rendite erzielen lässt. Mit den höheren Risiken dieser Anlageklassen gehen aber auch erhöhte Haftungsrisiken für die Stiftungsvorstände einher.

Aktuelle OLG-Entscheidung

Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG Oldenburg vom 8.11.2013 (Az.: 6 U 50/13). In dem Fall hatte eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts unter mehreren Gesichtspunkten Haftungsansprüche gegen ihren ehemaligen Alleinvorstand geltend gemacht. Ein zentraler Vorwurf lautete, der Vorstand habe trotz eines Beschlusses des stiftungseigenen Kontrollorgans, wonach lediglich ein Drittel des Stiftungskapitals in nicht mündelsicheren Papieren angelegt werden durfte, zugelassen, dass – zum Schaden der Stiftung – ein weit größerer Teil des Stiftungskapitals von beauftragten Banken in Aktien, Aktienfonds und -optionen sowie Hedgefonds investiert worden sei. Das Gericht hielt die Klage in diesem Punkt für begründet und sprach der Stiftung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorstand zu. Es sah allerdings ein Mitverschulden bei der Stiftung, da das Kuratorium trotz Kenntnis der Umstände lange Zeit nicht eingeschritten war.

Haftungsmaßstab

Die genannte Entscheidung verdeutlicht, dass eine gewissenhafte Verwaltung des Stiftungsvermögens zu den „Kardinalspflichten“ eines Stiftungsvorstandes gehört. Verstößt der Stiftungsvorstand gegen diese Amtspflicht, hat er für einen eingetretenen Schaden grundsätzlich auch bei nur leichter Fahrlässigkeit einzustehen. Anders ist dies nur, wenn die Stiftungssatzung eine Haftungserleichterung vorsieht oder ausnahmsweise das gesetzliche Haftungsprivileg aus §§ 31a, 86 BGB greift. Das gesetzliche Haftungsprivileg beschränkt die Innenhaftung von Stiftungsvorständen, die unentgeltlich bzw. für eine jährliche Vergütung von höchstens 720 Euro tätig sind, auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln. Aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen stellt die Haftungserleichterung allerdings gerade bei Vorständen größerer Stiftungen einen Ausnahmefall dar. Wie das OLG Oldenburg bestätigt hat, können sich Stiftungsvorstände grundsätzlich auch nicht damit exkulpieren, dass Dritte, z. B. Banken, mit dem Vermögensmanagement betraut worden seien. Stiftungsvorstände sollten vor diesem Hintergrund Maßnahmen des Vermögensmanagements stets genau im Blick behalten.

Haftungsprävention

Stiftungen stehen grundsätzlich alle Anlageformen offen, soweit die Satzung oder geltende (ggf. aufsichtsrechtliche) Anlagevorgaben nichts Abweichendes vorsehen. Unabhängig aber von dem möglichen Anlagespektrum muss ein Stiftungsvorstand zur Haftungsprävention gewissenhaft die mit dem avisierten Investment verbundenen Risiken evaluieren. Zudem muss er prüfen, ob das Portfolio insgesamt etwaige Anlagevorgaben einhält und mit Blick auf den geltenden Vermögenserhaltungsgrundsatz risikoangemessen ist. Überspannte Risiken, welche die dauerhafte Leistungskraft der Stiftung bedrohen könnten, dürfen nicht eingegangen werden. Selbstverständlich ist, dass Maßnahmen der Vermögensanlage frei von Sonderinteressen ausschließlich zum Wohle der Stiftung getroffen und nur unter Einhaltung etwaig bestehender Zustimmungsvorbehalte umgesetzt werden dürfen. Weiter sollte sich ein Stiftungsvorstand zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten laufend über die Wertentwicklung getätigter Investments sowie etwaige Änderungen in deren Risikogeneigtheit informieren. Werden dann nicht nur geringfügige bzw. vorübergehende Wertverluste oder Risikoerhöhungen offenbar, ist zu prüfen, ob Gegenmaßnahmen angezeigt sind.

Fazit

Gerichtliche Inanspruchnahmen von Stiftungsorganen sind bislang selten geblieben. Jedoch ist im Zuge des wachsenden öffentlichen Interesses an der Arbeit von Stiftungen (und von Non-Profit Organisationen allgemein) zu erwarten, dass stiftungseigene Kontrollorgane ihre Überwachungspflichten zunehmend strenger ausfüllen. Wie die angesprochene OLG-Entscheidung zeigt, werden Anlageentscheidungen gegebenenfalls auch kritisch von Amtsnachfolgern überprüft. Stiftungsvorständen ist zu raten, die jeweils geltenden Vorgaben für das Vermögensmanagement streng zu beachten und Anlageentscheidungen nur auf Basis angemessener Information zu treffen. Die Entscheidungsgrundlagen sollten zu Beweiszwecken dokumentiert werden. Damit Stiftungsvorstände ihren Organpflichten auch bei komplexeren Anlageentscheidungen gerecht werden können, ist ein professionelles und klar strukturiertes Vermögensmanagement von entscheidender Bedeutung.

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