Schadensersatz für Werbemails? – BverfG legt Frage dem EuGH zur weiteren Klärung vor
Zahlreiche Kläger verlangen – gestützt auf Art. 82 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – den Ersatz eines immateriellen Schadens für die tatsächliche oder vermeintliche Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten – ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Unternehmen. Bisher forderten die deutschen Fachgerichte stets die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der konkreten Schadensprüfung. Diese Ansicht wurde jetzt durch einen kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 2853/19) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) infrage gestellt – und muss nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden.
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