Steuerschulden – BFH urteilt zur coronabedingten Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
Zur „Vermeidung unbilliger Härten“ gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. So soll u. a. unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits in seinem Schreiben vom 19.3.20 festgelegt hat.
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