„Widerrufsjoker“ belastet vor allem Sparkassen und Volksbanken
Das jüngste Urteil des BGH stellt für Sparkassen nur eine kleine Erleichterung dar. Die häufig verwendete Widerrufsinformation, die nach Ansicht vieler Juristen für Immobilienkredite eigentlich überflüssige Angaben enthielt, hält der BGH für ordnungsgemäß. Im Kern sagen die Karlsruher Richter in dem konkreten Sparkassen-Fall, dass die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung, wie sie sich in fast allen Kreditverträgen nach Juni 2010 findet, nicht angreifbar sei.
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