Banken

Wirksame Widerrufsbelehrungen zu Kreditverträgen

Das Thema Widerruf von Kreditverträgen beschäftigt Banken und Sparkassen bereits seit längerem. Mehr Rechtssicherheit könnte nun ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bringen (Az.: 5 U 175/14). Im Kern ging es um die Frage, inwiefern eine Widerrufsbelehrung vom Mustertext für Widerrufsbelehrungen nach den Vorgaben der BGB-Informationsverordnung (BGB-InfoV) abweichen darf. In dem konkreten Fall hatte die Klägerin im Jahr 2007 zwei Kreditverträge zur Finanzierung einer Immobilie bei ihrer Sparkasse abgeschlossen und diese im Jahr 2013 vorzeitig abgelöst – beide Verträge waren vollständig abgewickelt worden. Erst danach widerrief die Klägerin beide Kreditverträge mit dem Hinweis, sie sei 2007 von der Sparkasse nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden, weil die von der Sparkasse damals verwendete Widerrufsbelehrung unzulässige Abweichungen vom vorgegebenen Mustertext der BGB-InfoV aufgewiesen habe. Konkret hatte die Sparkasse u. a. die Darlehensnummer und ihre Anschrift hinzugefügt.

„Bei einer unzulässigen Abweichung wäre die Widerrufsbelehrung fehlerhaft“, erläutert Frank van Alen, Partner im Hamburger Büro von SKW Schwarz, der das Urteil für eine norddeutsche Sparkasse erstritten hat. „Dies würde einem Darlehensnehmer die Möglichkeit eröffnen, den Darlehensvertrag auch noch lange nach Ablauf der i. d. R. zweiwöchigen Widerrufsfrist zu widerrufen und sich so aus einem teilweise schon über Jahre laufenden Kreditvertrag auch innerhalb der Zinsbindungsfrist oder gar nach vollständiger Abwicklung des Kredites noch zu lösen.

Die ehemalige Kundin der Sparkasse forderte eine Rückabwicklung beider Darlehensverträge und damit einhergehend die Erstattung angeblich zu viel bezahlter Zinsen und der für die vorzeitige Rückzahlung der Kredite gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Richter in Schleswig wiesen diese Forderung allerdings zurück. „Das OLG bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts, wonach die von der Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war, obwohl diese in einzelnen Punkten vom genauen Wortlaut des Mustertextes abgewichen ist““, so van Alen. Die Abweichungen stellten, so das OLG, gerade keine inhaltlichen Abweichungen vom Mustertext dar und seien daher unschädlich.

„Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist deshalb bedeutsam, weil sich bislang noch kein Oberlandesgericht so klar zum Umfang zulässiger Abweichungen bei der Verwendung einer Widerrufsbelehrung positioniert hat““, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Banken und Sparkassen dürften also erst einmal aufatmen, Verbraucherschützer wird das Urteil aus Schleswig hingegen alles andere als erfreuen.

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse