Die Details des neuen Haftungsregimes waren bis zuletzt umstritten und werden voraussichtlich bis zur Verabschiedung weiter kontrovers diskutiert. Im Vordergrund steht die Frage, welche Gläubigergruppen privilegiert werden sollen, und ob den zuständigen Behörden bei Anwendung der Regeln ein Entscheidungsspielraum eingeräumt wird. Als (zwischenzeitlich) unstrittig kann lediglich angesehen werden, dass Anleger mit einer Gesamteinlage von bis zu 100 000 Euro bevorzugt behandelt werden.

Die Thematik ist vielschichtiger, als es auf den ersten Blick erscheint: Jede privilegierte Gläubigergruppe erhöht den Kapitalbedarf des Instituts, da die geschützten Mittel nicht mehr zur Restrukturierung zur Verfügung stehen. Umgekehrt werden Investoren und Gläubiger, die von einem Bail-In potenziell erfasst werden, das Haftungsrisiko einpreisen. Die (Re-)Kapitalisierung systemrelevanter Institute verteuert sich daher möglicherweise erheblich. Ferner schafft die RRD neue Systemrisiken, da institutionelle Anteilsinhaber und Gläubiger durch den (partiellen) Entzug ihrer Rechtspositionen gegebenenfalls ebenfalls in Schieflage geraten können. „Das Mantra der Politik, dass keine Steuergelder zur Bankenrettung verwendet werden sollen, erscheint auf den ersten Blick einleuchtend, birgt aber in der Umsetzung zahlreiche neue Risiken“, so Geier weiter. „Es wäre illusorisch zu glauben, dass Marktteilnehmer nicht auf die RRD reagieren werden. Wird den Investoren und Gläubigern das neue Haftungsrisiko bewusst, setzt beim ersten Anzeichen einer Schieflage ein Windhundrennen ein, dessen Dynamik heute möglicherweise unterschätzt wird.“

Der Regelungskomplex der RRD ist partiell auch Gegenstand der Diskussion zur Bankenunion, die sich u. a. mit der formellen Frage beschäftigt, welche Behörde die vorgenannten Befugnisse ausüben können wird und ob ein flankierender, durch eine Bankenabgabe zu finanzierender Restrukturierungsfonds auf nationaler oder EU-Ebene bestehen soll. Hierzu liegt seit dem 10.7.13 ebenfalls ein Verordnungsentwurf vor.