EU Listing Act – Europäisches Kapitalmarktrecht auf dem Prüfstand
Wie umfangreich die Reform ausfallen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Branchenkenner wie die Aktien- und Kapitalmarktrechtlerin Irka Zöllter-Petzoldt von Flick Gocke Schaumburg rechnen aber nicht mit dem ganz großen Wurf. „Aufgrund des ambitionierten Zeitplans der Kommission ist nur mit kleineren Korrekturen zu rechnen, so die Anwältin. „Es besteht aber Hoffnung, dass nicht nur einzelne formale oder bürokratische Regelungen vereinfacht werden, sondern dass insbesondere im Bereich Insiderrecht bzw. Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldungen auch die Rechtslage insgesamt überprüft wird.“
Denn gerade bei sogenannten Zwischenschritten oder auch bei unterjährigen Geschäftszahlen im Insiderrecht bestünde trotz der Auslegungshilfen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Emittentenleitfaden noch erhebliche Rechtsunsicherheit, die zu signifikanten Beratungskosten und internem Compliance Aufwand für börsennotierte Gesellschaften führten. „Änderungen der Rechtslage, welche diese Rechtsunsicherheit reduzieren, sind auf jeden Fall zu begrüßen“, so Zöllter-Petzoldt weiter. „Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Änderungen stimmig in das Gesamtsystem des Kapitalmarktrechts eingebettet werden.“
Auch das Deutsche Aktieninstitut (DAI), das sich als Branchenverband an der Konsultation beteiligt hat, begrüßt die aus seiner Sicht längst überfällige Reform. Der Kommission gibt der Verband denn auch gleich folgende Empfehlung mit auf den Weg: Zum einen müssten die spezifischen Bedürfnisse von Startups und anderen kleinen Unternehmen anerkannt werden und deren Schritt an den Kapitalmarkt rechtlich so einfach wie möglich gestaltet werden. Zum anderen dürfe das Börsenzulassungsgesetz nicht bei den Verbesserung für KMU stehen bleiben, auch wenn diese wichtig seien. „Auch etablierte börsennotierte Unternehmen kämpfen mit übermäßig bürokratischen und unklaren Regeln, die letztlich zu unangemessenen Risiken führen und Wettbewerbsnachteile für börsennotierte Unternehmen im Vergleich zu ihren nicht börsennotierten Konkurrenten mit sich bringen.“