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Vertragliche Abwerbeverbote – Zulässigkeit und Höchstlaufzeit

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„Jede Partei verpflichtet sich, während eines Zeitraums von zwei Jahren keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben."" – Diese oder ähnliche Vertragsklauseln finden sich in zahlreichen Verträgen. Insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen werden regelmäßig derartige Abwerbeverbote vereinbart, um sicher zu stellen, dass das vorhandene Know-how der Mitarbeiter nicht abwandert. Eric Messenzehl, Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro der Sozietät GvW Graf von Westphalen, warnt allerdings vor einem allzu unbedachten Umgang mit Abwerbeverbotsklauseln. Denn die Rechtsprechung steht vertraglich vereinbarten Abwerbeverboten immer häufiger skeptisch gegenüber. So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst mit Urteil vom 30.4.2014 (Az.: I ZR 245/12) eine gängige Abwerbeverbotsklausel als unwirksam eingestuft. „Diese Leitentscheidung des BGH macht deutlich, dass bei der Ausformulierung von Abwerbeverboten stets Vorsicht geboten ist"", so Messenzehl.

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Aus der Urteilsbegründung wird deutlich, dass vertragliche Abwerbeverbote nur in besonderen Fallkonstellationen zulässig sind. Exemplarisch nennen die Karlsruher Richter dabei Abwerbeverbote, die im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen üblicherweise in Vertraulichkeitsvereinbarungen festgelegt werden. Gleiches muss für die in Unternehmenskaufverträgen vereinbarten Abwerbeverbote zu Lasten des Verkäufers gelten. Wer ein Unternehmen erwirbt, dessen Wert im Wesentlichen aus dem Know-how der Mitarbeiter besteht, muss sich gegen Abwerbeversuche wirksam schützen können. Zu dieser Fallgruppe zählt schließlich auch der vom BGH abgeurteilte Kooperationsvertrag, der im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf abgeschlossen wurde. „In all diesen Fällen ist es nun auf Grundlage der Entscheidung des BGH möglich, ein Abwerbeverbot vertraglich festzuschreiben““, sagt Messenzehl. Allerdings empfiehlt er, „die allgemein gültige Höchstgrenze von zwei Jahren nicht zu überschreiten.““ Denn aus den weiteren Urteilsausführungen ergibt sich, dass vertragliche Abwerbeverbote grundsätzlich auf eine Übergangszeit von bis zu zwei Jahren zu beschränken sind. Diese Höchstlaufzeit ist in der Praxis bereits im Zusammenhang mit vertraglichen Wettbewerbsverbots- und Kundenschutzklauseln bekannt. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung zu vertraglichen Abwerbeverboten restriktiv bleibt. Mit seiner Entscheidung vom 30.4.2014 hat der BGH jedoch einige richtungsweisende Aussagen für die Gestaltungspraxis getroffen und damit erheblich zur Rechtssicherheit beigetragen.

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