Vertragliche Abwerbeverbote – Zulässigkeit und Höchstlaufzeit
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Aus der Urteilsbegründung wird deutlich, dass vertragliche Abwerbeverbote nur in besonderen Fallkonstellationen zulässig sind. Exemplarisch nennen die Karlsruher Richter dabei Abwerbeverbote, die im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen üblicherweise in Vertraulichkeitsvereinbarungen festgelegt werden. Gleiches muss für die in Unternehmenskaufverträgen vereinbarten Abwerbeverbote zu Lasten des Verkäufers gelten. Wer ein Unternehmen erwirbt, dessen Wert im Wesentlichen aus dem Know-how der Mitarbeiter besteht, muss sich gegen Abwerbeversuche wirksam schützen können. Zu dieser Fallgruppe zählt schließlich auch der vom BGH abgeurteilte Kooperationsvertrag, der im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf abgeschlossen wurde. „In all diesen Fällen ist es nun auf Grundlage der Entscheidung des BGH möglich, ein Abwerbeverbot vertraglich festzuschreiben““, sagt Messenzehl. Allerdings empfiehlt er, „die allgemein gültige Höchstgrenze von zwei Jahren nicht zu überschreiten.““ Denn aus den weiteren Urteilsausführungen ergibt sich, dass vertragliche Abwerbeverbote grundsätzlich auf eine Übergangszeit von bis zu zwei Jahren zu beschränken sind. Diese Höchstlaufzeit ist in der Praxis bereits im Zusammenhang mit vertraglichen Wettbewerbsverbots- und Kundenschutzklauseln bekannt. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung zu vertraglichen Abwerbeverboten restriktiv bleibt. Mit seiner Entscheidung vom 30.4.2014 hat der BGH jedoch einige richtungsweisende Aussagen für die Gestaltungspraxis getroffen und damit erheblich zur Rechtssicherheit beigetragen.
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