Bundestag informiert über Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
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Die Bundesregierung will Anleger besser schützen und den Markt der offenen Immobilienfonds neu regeln.
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Die Bundesregierung will Anleger besser schützen und den Markt der offenen Immobilienfonds neu regeln.
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Berater von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollen künftig stärker durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert werden. So sieht es der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vor, den das Bundeskabinett am 22.9.10 beschlossen hat.
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Das Europäische Parlament hat am 17.6.10 Änderungen der Prospektrichtlinie beschlossen. Nach der in Kürze erwarteten Verkündung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die verabschiedeten Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Neuerungen gibt es insbesondere zu den Themen Ausnahmen von der Prospektpflicht, dem Prospektinhalt sowie zur Art der Veröffentlichung, der Nachtragspflicht und den Folgepflichten für Emittenten. Michael Schlitt und Christian Ries von Willkie Farr & Gallagher geben einen Überblick.
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Bereits im vergangenen Jahr hatte der spanische Baukonzern ACS seinen Anteil am deutschen MDAX-Unternehmen Hochtief auf 29,98% aufgestockt. Allerdings ist damit für die Spanier das Ende ganz offensichtlich noch nicht erreicht, wie die Ankündigung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in der vergangenen Woche zeigte (s. PLATOW Brief v. 17.9./22.9. und PLATOW Börse v. 20.9.10).
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Die 2005 eingeführte Prospektpflicht für Graumarktprodukte hat den Anspruch des seinerzeitigen „Anlegerschutzverbesserungsgesetzes“ nicht eingelöst. Gerade bei Graumarktprodukten kann der typische Kleinanleger die Fülle der im Prospekt enthaltenen Informationen häufig nicht ohne Weiteres in eine informierte Anlageentscheidung umsetzen, meint Kai Andreas Schaffelhuber, Partner der Sozietät Allen & Overy.
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Gut ein Jahr nach der Neuregelung des Kreditwesengesetzes setzt die BaFin ihre neuen Instrumente ein und fordert erstmals zehn Bank-Aufsichtsräte auf, ihr Amt aufzugeben.
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Latham & Watkins hat unter Leitung des Hamburger Partners Joachim von Falkenhausen den internationalen Finanzinvestor Corsair Capital in der Rolle als Großaktionär im Zusammenhang mit einer 24 Mio. Euro schweren Kapitalerhöhung der MPC Capital vertreten.
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Zum Schutz vor finanziellen Schäden von Anlegern und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vorgelegt. Wird der Entwurf in dieser Form tatsächlich Gesetz, hätte dies weitreichende Folgen für die Branche der geschlossenen Fonds. Ein Gastbeitrag von Rolf Kobabe (Partner) und Dominik von Wissel (Senior Associate) aus der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft.
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Vorstand eines Unternehmens zu werden, ist wahrlich kein Selbstläufer, denn der Gesetzgeber setzt diesbezüglich sehr hohe Maßstäbe an. So definiert das Aktiengesetz verschiedene Ausschlusstatbestände, wenn es um die Bestellung von Vorständen geht, etwa Bankrott-Tatbestände wie Insolvenzverschleppung.
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Seit Mittwoch werden die Aktien der Euro Asia Premier Real Estate Company („Euro Asia“), einem Entwickler von Immobilienprojekten, an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Der Börsengang der Offshore-Holding einer ausschließlich in China tätigen Gruppe ist erst der zweite China-IPO im Entry Standard-Segment der Frankfurter Börse.
Leerverkäufe sind während der Finanzkrise verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Manche halten sie für mitverantwortlich für den Lehman-Zusammenbruch, aktuell gelten sie als krisenverschärfend im Zusammenhang mit drohenden Staatspleiten. Leerverkäufe setzen daher auch Ministerien und Aufsichtsbehörden unter Handlungszwang. Besonders weitreichende Konsequenzen will Deutschland ziehen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am Dienstag einen aktualisierten Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem u. a. ungedeckte Leerverkäufe verboten werden sollen. Jochen Tyrolt und Adrian Bingel von der Kanzlei Gleiss Lutz beleuchten Hintergründe und Folgen.
Unternehmen in Schieflage sollen künftig auf nachteilige Ad-hoc-Mitteilungen verzichten dürfen. Absolute Vertraulichkeit soll Vorstände und Aufsichtsräte ermuntern, frühzeitig eine Sanierung anzugehen und dazu ein geplantes neues vorinsolvenzliches Verfahren zu nutzen. Im Herbst will Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die entsprechende Änderung im Insolvenzrecht vorlegen.
Die Folgen der Finanzkrise ziehen noch immer weite Kreise und beschäftigen europaweit die Aufsichtsbehörden. Seinerzeit war mit dem jetzt ausgelaufenen generellen Verbot ungedeckter Leerverkäufe reagiert worden. „Derart einschneidende Maßnahmen werden inzwischen nicht mehr für erforderlich gehalten, jedoch soll nach Auffassung der BaFin der Markt transparenter werden“, erklärt Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln, den Grund für die Anfang März seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassene Allgemeinverfügung.
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 4.3.10 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach Marktteilnehmer der BaFin Netto-Leerverkaufspositionen in ausgewählten Finanztiteln ab einer Schwelle von 0,2% mitteilen und ab 0,5% veröffentlichen müssen.
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