Versicherungen

So geht es weiter – BGH entscheidet zu Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen

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Dürfen Versicherungen mit ihren Kunden bei Abschluss einer fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherung eine gesonderte, nicht vorzeitig kündbare Kostenausgleichsvereinbarung treffen? Mit dieser Frage befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.7.13 (Az.: IV ZR 319/12).

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Ein Versicherer hatte dem nun gegen ihn klagenden Versicherungsnehmer eine Rentenversicherung angeboten. Das Antragsformular bestand aus dem Versicherungsvertrag und einer Kostenausgleichsvereinbarung. Nach dieser sollte der Kläger in 48 Monatsraten einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten an den Versicherer zahlen – und zwar auch dann, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird. Tatsächlich wurde der Vertrag nach 15 Monaten beitragsfrei gestellt. Die Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung forderte die Versicherung aber weiter ein. In der Klage trägt der Versicherte insbesondere vor, die Kostenausgleichsvereinbarung sei nicht transparent und nicht mit der gesetzlichen Regelung zum Rückkaufswert vereinbar. In den ersten beiden Instanzen jedoch ohne Erfolg.

„Nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz darf der Versicherer nur dann einen Abzug vom Rückkaufswert einbehalten, wenn dieser Betrag vereinbart, beziffert und angemessen ist“, erläutert Arndt Tetzlaff, Partner bei SKW Schwarz. Noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nach dem Gesetz gar nicht abgezogen werden. „Der BGH muss nun klären, ob dies auch auf Kostenausgleichsvereinbarungen anwendbar ist. Wenn dem Versicherten tatsächlich nicht hinreichend klargemacht wird, dass er nicht nur Gefahr läuft, insgesamt mehr als den Rückkaufwert an den Versicherer gezahlt zu haben, sondern dass er darüber hinaus bei einer frühen Kündigung auf offenen Schulden sitzen bleibt, läge wohl ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.“

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