Versicherungen

So geht es weiter: Vorteile bei Wahl von empfohlenen Anwälte

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Dürfen Versicherer ihre Versicherungsnehmer besserstellen, wenn diese einen von der Assekuranz empfohlenen Anwalt wählen? Mit der Frage wird sich der Bundesgerichtshof (BGH)  am 4.12.2013 befassen. Geklagt hatte die Rechtsanwaltskammer (RAK) München gegen die HUK-Coburg und in der zweiten Instanz obsiegt. Die Rechtsschutzversicherung hatte von ihren Versicherungsnehmern unter anderem eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen verlangt, wenn im Schadensfall ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt anstelle einer vom Versicherer empfohlene Kanzlei mandatiert wurde.

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So war es in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung vorgesehen. Das Oberlandesgericht Bamberg sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung. Denn durch die finanziellen Nachteile von 150 bis zu 300 Euro werde zumindest mittelbar auf den Versicherten eingewirkt. Die Richter erklärten die angegriffenen Regelungen daher für unwirksam. „Es existieren bereits Urteile zur Anwaltswahl vom Europäischen Gerichtshof, an denen sich der BGH vermutlich orientieren wird“, sagt Fabian Volz, Versicherungsrechtler und Partner bei Heisse Kursawe Eversheds. Europarechtskonform seien etwa Einschränkungen der Leistungen nach objektiven, generalisierenden Kriterien, wie die Übernahme der Kosten nur der ortsansässigen Anwälte. Daher Volz: „Wenn der BGH in der streitgegenständlichen Regelung noch Europarechtskonformität erkennt, wäre das sehr überraschend.“

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