Das in der Werbung verkaufte Bild der Rechtsschutzversicherung ist eindeutig: Dem kleinen Mann wird geholfen, seine Ansprüche gegen stärkere Gegner durchzusetzen. Doch dieses Bild spiegelt nicht die Realität wider, sagt die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer und stützt sich auf eine Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und eigene Erfahrungen. Der Vorwurf: Deckungszusagen werden abgelehnt oder verzögert, Mandanten entmutigt, obwohl Erfolgsaussichten bestehen.

Die BRAK-Umfrage unter fast 6.000 Anwälten belegt den Vorwurf: 42% berichten, Mandanten seien vor Mandatserteilung bereits vom Versicherer kontaktiert worden. 12,6% kennen Fälle, in denen Abstandszahlungen angeboten wurden, um eine Rechtsverfolgung zu verhindern. PLATOW liegen Schreiben von drei Rechtsschutzversicherern – Roland, WGV und DEVK – vor, die dem Vorwurf Gewicht geben.

Der Kostendruck der Versicherer wächst: Nach GDV-Angaben lagen die Bruttoprämien in der Rechtsschutzversicherung 2024 bei 5,3 Mrd. Euro – fast jeder zweite Haushalt hat einen dieser Verträge. Mit der neuen Gebührenordnung für Anwälte und Gerichte seit Juni 2025 rechnet der GDV mit 250 Mio. Euro Mehrkosten pro Jahr. Eine Kündigungsschutzklage kostet heute 4.126 Euro – das sind 25% mehr als 2020. Der Anreiz für Versicherer, Fälle früh zu beenden, war nie größer.

Erlaubt – aber mit Bedingungen

Ein Rechtsschutzversicherer kann die Deckung eines Falles wegen mangelnder Erfolgsaussichten verweigern. Der Versicherungsnehmer kann sie anfechten. In strittigen Fällen kann der Versicherer zur sogenannten Deckungsabfindung greifen: einer einmaligen Geldzahlung, um einen konkreten Deckungsanspruch abzugelten. Zulässig ist das aber nur unter klaren Bedingungen: Transparenz über die regulären Ansprüche, freiwillige Zustimmung des Versicherungsnehmers, angemessene Kompensation. Sobald Abfindungen als Instrument zur Leistungsverkürzung eingesetzt werden, kippt die Zulässigkeit. Ebenfalls ist eine Rechtsberatung für Versicherer tabu, also die geschäftsmäßige Beratung zu rechtlichen Fragen im Einzelfall. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zieht hier eine klare Grenze.

Dass die Versicherer bei Deckungsfragen mitunter hart am Wind segeln, zeigen Schreiben an ihre Kunden, die PLATOW vorliegen. Alle drei betreffen DSGVO-Schadensersatzklagen gegen Meta, den Facebook-Konzern. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer hat die Klagen eingereicht. Die Kanzlei bündelt solche Verfahren in großer Zahl.

Zum Ärger der Anwälte ziehen die Versicherer nicht mit. Die Roland Rechtsschutz zweifelt Erfolgsaussichten an – „Das klingt zunächst verlockend“ – und bietet dem Kunden 300 Euro Aufwandsentschädigung an, um den Fall zu schließen. Die WGV bietet 150 Euro und knüpft daran eine Bedingung im Originalwortlaut: „Zudem muss das Mandat bei der Kanzlei gekündigt werden.“ Die DEVK bietet kein Geld, sondern antwortet mit einem vierseitigen Juristenbrief mit Gegenfragen zu Kausalität, Schadensnachweis und Streitwerthöhe. Drei Methoden, ein Ziel: das Verfahren beenden, bevor es teuer wird.

Alles im Namen des Kunden?

Die Roland räumt auf Nachfrage im Einzelfall Abstandszahlungen ein – nennt sie „situationsbezogen“ und „im Interesse des Kunden“. Roland hat auf PLATOW-Anfrage auch als einziges der drei Häuser die eigene Combined Ratio geliefert: 87,2% in 2025 – rund 8 Prozentpunkte unter dem Marktdurchschnitt. Die Combined Ratio misst Schäden und Kosten im Verhältnis zu den Prämieneinnahmen – je niedriger, desto profitabler. Roland verdient deutlich besser als der Markt.

Wenig überraschend scharf ist das Urteil der Gegenseite. „Es ist bei manchen Versicherungen Mode geworden, einen Keil in das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt zu treiben“, sagt Christian Grotz, Fachanwalt bei Dr. Stoll & Sauer. Der Versicherungsnehmer sei „regelmäßig rechtsunkundig und damit der einfachste Angriffspunkt, um Geld zu sparen.“ Grotz geht weiter: Die Kunden seien „regelmäßig rechtsunkundig und daher der einfachste Angriffspunkt für Versicherungen, um Geld zu sparen“. Wenn ein Versicherer nach einer falschen oder unvollständigen Beratung einem Kunden den Versicherungsschutz abkaufe, „dann könnte das auch ein Fall für die Strafverfolgung sein“.

Wer bewertet den Einzelfall?

Die angefragten Versicherer bestreiten ein systematisches Vorgehen – oder schweigen. Die DEVK verweist auf die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen – das Regelwerk, auf das sich Versicherer bei Deckungsentscheidungen berufen – und den GDV. Konkrete Angaben fehlen bei der DEVK, nur der Hinweis, dass keine Kundenbeschwerden bekannt seien. Noch schweigsamer ist die WGV: „Zu internen Abläufen äußern wir uns grundsätzlich nicht.“

Für die Versicherer spricht, dass der Ombudsmann, eine Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Versicherern und Kunden, kein strukturelles Problem bei Deckungsabfindungen sieht. Ihm seien keine Fälle bekannt, „die auf ein branchenweites Vorgehen hindeuteten“. Die Verbraucherzentrale NRW, in deren Bundesland viele große Rechtsschutzversicherer ihren Sitz haben, äußert sich ähnlich. Sie schiebt aber nach, dass solche Streitigkeiten meist beim bereits beauftragten Anwalt landen, nicht bei der Schlichtungsstelle. Die BaFin als zentrale Instanz legt sich nicht fest: Die Praxis der Deckungsabfindungen sei nicht per se unzulässig, eine pauschale Aussage nicht möglich. Es bedürfe einer „Prüfung des konkreten Einzelfalls.“

Dem Versicherungsnehmer fehlt dazu der juristische Horizont, die beauftragten Anwälte haben ein monetäres Eigeninteresse – und die Versicherer haben, bei steigenden Rechtskosten, ein Interesse daran, Fälle vorgerichtlich zu lösen, ohne gegen das Verbot der Rechtsberatung zu verstoßen. Was wie ein Kundenproblem wirkt, ist eine systemische Frage: Wer Mandate abbricht und Ansprüche abkauft, untergräbt langfristig das Vertrauen in das Produkt – und damit die Grundlage des eigenen Geschäftsmodells.