Bundeskartellamt nimmt Bußgeldtrickser ins Visier
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Durch die Löschung von Tochtergesellschaften aus dem Handelsregister konnten sich findige Unternehmen ihrer auferlegten Kartellstrafe in der Vergangenheit häufig entziehen. Denn das Bundeskartellamt konnte die Muttergesellschaft bislang nicht für Verfehlungen der Töchter haftbar machen. Benannt nach dem Fleischbetrieb von Clemens Tönnies machte dieser Trick als so genannte „Wurstlücke“ Schule. Erst mit der Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde im Juni 2017 eine Unternehmensverantwortlichkeit eingeführt, nach der nun die Konzernmutter für Kartellbußen aller verbundenen Unternehmen einstehen muss. Doch wird das Schlupfloch für die Unternehmen damit wirksam geschlossen? PLATOW hat bei Maxim Kleine, Partner bei Norton Rose Fulbright, nachgefragt.
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