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Erbschaftsteuer bleibt Top-Thema

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12) über die Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer entschieden. In der Kritik standen die derzeit geltenden Verschonungsregeln für den Übergang von Betriebsvermögen. Auf Grund ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten hielten die Karlsruher Richter diese Regeln für nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Gesetzgeber muss diese nun bis spätestens zum 30.6.2016 neu regeln. Damit war die Erbschaftssteuer nicht nur der große Aufreger zum Jahresende, sondern bleibt auch 2015 ein Top-Thema. Was erwartet uns?

Das BVerfG stellte grundsätzlich fest, dass es insbesondere für Familienunternehmen ein praktisches Bedürfnis gebe, den Übergang von Betriebsvermögen steuerlich zu verschonen, um den Erhalt der Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Auch die Stundung der Erbschaftsteuer sei kein adäquates Mittel, weil der Betrieb mit einer Rückzahlungspflicht belastet wird. Selbst eine 100%-ige Steuerbefreiung sei rechtlich möglich.

Allerdings kritisierte das BVerfG, dass derzeit betriebliche Vermögen übermäßig privilegiert würden, soweit dies nicht nur kleine und mittlere Unternehmen betreffe. Insbesondere bei großen Unternehmen sei eine Bedürfnisprüfung für die Steuerentlastung erforderlich. „Die Lohnsummenregelung zur Sicherung des Erhalts der Arbeitsplätze ist derzeit nur auf Betriebe anwendbar, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen"", erläutert Tanja Schienke-Ohletz, Assoziierte Partnerin bei Flick Gocke Schaumburg in Frankfurt. „Dies hielt das BVerfG nicht für sachgerecht, weil damit 90% aller Betriebe nicht von der Lohnsummenregelung betroffen sind."" Die Voraussetzung für die Verschonung, dass das Verwaltungsvermögen eines Betriebs nicht mehr als 50% betragen dürfe, ist nach Ansicht des BVerfG willkürlich und ermöglicht zudem eine steuerbegünstigte Übertragung von Privatvermögen. Ebenfalls ermöglichen die derzeitigen Verschonungsregeln steuerumgehende Gestaltungen im Bereich der Lohnsummenregelung und der Verwaltungsvermögensquote. Der Gesetzgeber hat nun die Aufgabe, diese Kritik bis spätestens zum 30.6.2016 in einem neuen Gesetz umzusetzen. „Weil das bisherige Recht so lange noch fortgilt, können bis dahin Unternehmensübertragungen weiterhin stattfinden"", so Schienke-Ohletz. „Unklar ist aber, zu welchen Bedingungen das im Ergebnis geschieht, weil das BVerfG eine Neuregelung rückwirkend zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 17.12.2014 ausdrücklich zugelassen hat. Günstiger wird eine Neuregelung voraussichtlich nicht.""

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05. Januar 2015
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