Mitbestimmung – Die Macht der Arbeitnehmer
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Der Aufsichtsrat von Gesellschaften mit regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern muss zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Wird der genannte Schwellenwert erreicht, muss die Geschäftsführung die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter einleiten und regelmäßig binnen 14 Wochen zu einem Abschluss bringen. Fehler bei der Wahl können zur Anfechtung berechtigen, was die nicht vorschriftsmäßige Besetzung oder Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats zur Folge haben kann. Unternehmen sind daher gut beraten, das Wahlprozedere im Blick zu haben. Worauf sie achten müssen und welche Voraussetzung für eine Wahl gelten, erklären Stefanie Gilcher und Anne Nolde von Arnecke Sibeth.
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