Verspätete Lohnzahlung – BAG verneint Anwendung der Verzugskostenpauschale
Die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gilt nicht im Arbeitsrecht, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.9.18 (Az. 8 AZR 26/18). Im konkreten Fall verlangte der klagende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber – neben der Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen an sich – wegen verspäteter Lohnzahlung drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. „Nach dieser Norm kann ein Gläubiger, sofern sein Schuldner kein Verbraucher ist, von diesem bei Zahlungsverzug pauschal 40 Euro verlangen“, erläutert Martin Greßlin, Partner bei SKW Schwarz.
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