Wegzugsteuer – Deutscher Gesetzgeber muss nachbessern
Beim Wegzug ins Ausland kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu einer so genannten Wegzugsteuer führen: Natürliche Personen, die mit mindestens 1% an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, müssen im Zeitpunkt des Wegzugs den Wertzuwachs seit Erwerb ihrer Beteiligung versteuern. Allerdings gibt es für EU- und für EWR-Länder eine Stundungslösung. Die geschuldete Wegzugsteuer wird zwar festgesetzt, aber bis zu einer tatsächlichen Veräußerung oder bis zu einem Wegzug aus der EU bzw. dem EWR zinslos gestundet.
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