AGB-Änderungen – Frühes Targobank-Pop-up war Nötigung
Die „Zufügung oder Androhung von Nachteilen“, wenn der Geschäftspartner anders handelt als man will, klingt zwar nicht so drastisch wie die strafrechtlich definierte Nötigung („mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel“).

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