Prämiensparverträge

BaFin rudert zurück

Das Eingeständnis ist der BaFin erkennbar nicht leicht gefallen. Als Reaktion auf das BGH-Urteil vom 9.7. zu einem möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen hat die Aufsichtsbehörde ihre Allgemeinverfügung vom 21.6.2021 „geringfügig“ angepasst, wie es in der BaFin-Mitteilung heißt.

Frank Mahlmeister,
BaFin-Zentrale in Bonn, Deutschland
BaFin-Zentrale in Bonn, Deutschland © AdobeStock

Die BaFin hatte ihre Verfügung, gegen die es mehr als 1.000 Widersprüche

und eine Handvoll Klagen aus der Finanzwirtschaft hagelte, auf der Annahme aufgebaut, dass es zu einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Klärung zum Referenzzinssatz kommen könnte.

Die werde nun aber nicht mehr erwartet, wie die BaFin einräumt. In seinen jüngsten Urteilen stützte der BGH vielmehr die Rechtsauffassung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, dass die Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren eine mögliche Grundlage für den Referenzzinssatz sein kann.

Aus Bankenkreisen heißt es, die BaFin habe „offenbar eingesehen“, dass entgegen ihrer Annahmen in der Verfügung eine allgemeinverbindliche gerichtliche Vertragsauslegung nicht zu erwarten sei und sie daher ihre Anordnungen entsprechend einschränken musste. Spannend wird sein, was das für die Klagen gegen die Verfügung bedeutet. fm

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