BGH-Entscheidung mit Folgen für die Beratungspraxis
Mit Urteil vom 11.6.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Pflichtangebots nach § 35 Absatz 2 WpÜG entschieden (Az. II ZR 80/12). Laut BGH ergibt sich in diesem Fall weder ein Individualanspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft gegen den Erwerber auf Abgabe eines Angebots, noch auf Zahlung einer Gegenleistung gegen Übertragung ihrer Aktien. Auch ein Schadenersatzanspruch nach Deliktsrecht scheide aus, da § 35 Absatz 2 WpÜG kein dem Individualschutz dienendes Schutzgesetz sei. Derartige Individualansprüche lassen sich nach Ansicht des BGH weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Norm vereinbaren und ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien oder der zugrundeliegenden EU-Richtlinie.