Inkasso-Unternehmen – Erlaubnispflicht nach Zahlungsdiensteaufsichtsrecht?
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In verschiedenen aktuellen Verfahren hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erkennen lassen, dass sie die so genannte Inkasso-Ausnahme nur noch für die Einziehung „notleidender Forderungen““ anerkennen werde. Damit könnten zukünftig zahlreiche Tätigkeiten von Inkasso-Unternehmen der Erlaubnispflicht nach dem deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unterfallen. Die bisher als Ausnahme anerkannte „ausgelagerte Debitorenbuchhaltung““ dürfte damit in den meisten Fällen nach dem ZAG erlaubnispflichtig sein, wie Matthias Terlau von Osborne Clarke im Folgenden weiter erläutert.
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