BaFin rudert zurück
Das Eingeständnis ist der BaFin erkennbar nicht leicht gefallen. Als Reaktion auf das BGH-Urteil vom 9.7. zu einem möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen hat die Aufsichtsbehörde ihre Allgemeinverfügung vom 21.6.2021 „geringfügig“ angepasst, wie es in der BaFin-Mitteilung heißt.