Jüngste empirische Untersuchungen zur Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen durch professionelle Kläger haben gezeigt, dass Hauptversammlungsbeschlüsse börsennotierter Gesellschaften häufig mit der Behauptung angegriffen werden, die Stimmen von bestimmten (Groß-)Aktionären hätten auf Grund eines Rechtsverlusts nach § 28 WpHG nicht mitgezählt werden dürfen. Ein solcher Rechtsverlust tritt nach geltendem Recht ein, wenn ein Aktionär die Mitteilungspflichten nach den §§ 21 ff. WpHG im Hinblick auf das Über- oder Unterschreiten bestimmter Beteiligungsschwellen verletzt. Dieser Befund hat dazu geführt, dass in Fachkreisen seit einiger Zeit immer häufiger über eine Reform von § 28 WpHG diskutiert wird, um das Anfechtungspotenzial abzumildern.