Auch Gesellschafterdarlehen sind Darlehen. Diese simple Feststellung hat zur Folge, dass es sich auch bei diesen Darlehen grundsätzlich um Kreditgeschäfte im Sinne des Bankaufsichtsrechts handelt. Werden solche Darlehen „gewerblich“ – dazu genügt oft die Vereinbarung einer Verzinsung – oder in einem gewissen Umfang ausgereicht (Kreditgeschäft) oder entgegengenommen (Einlagengeschäft), kann dies eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz darstellen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 KWG). „Wer bewusst ein Bankgeschäft ohne erforderliche Erlaubnis betreibt, macht sich strafbar“, sagt Patrick Wolff, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hamburger Büro der Sozietät GvW Graf von Westphalen. „Darüber hinaus droht eine persönliche zivilrechtliche Haftung der Verantwortlichen, wie etwa die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu so genannten ‚Winzergeldern‘ im Jahr 2013 gezeigt hat.“