Die Entscheidung des EuGH vom 4. Juni 2026 (C-837/24) ist im aktuellen Krisen-Umfeld von Unternehmen, die über mehrere Grundstücke verfügen, von zunehmender Bedeutung. Auch wird dieses medial bislang völlig untergegangene Urteil voraussichtlich weitrechende Folgen für das Grunderwerbsteuerrecht in Deutschland haben und könnte die Türen für weitere Sachverhalte öffnen.

Bislang sind in Deutschland auch konzerninterne Umstrukturierungen wie Kapitalzuführungen und Verschmelzungen mit bis zu 6,5% Grunderwerbsteuer belastet. Das gilt auch, wenn sich weder Grundstückseigentümer noch Konzernzugehörigkeit ändern. Das schränke die wirtschaftlich sinnvolle Neuausrichtung von Immobilienbeständen ein oder verteuere sie erheblich, so Rechtsanwalt und PwC-Steuerberater Roland Krenz. Mit dem neuen Urteil des EuGH, dass konzerninterne Umstrukturierungen in Europa von indirekten Steuern frei sein sollen, sei auch Deutschland „eingeladen“, seine Gesetzgebung anzupassen. Denn die eng formulierte Umstrukturierungsregelung des deutschen Grunderwerbsteuergesetzes (§ 6a GrEStG) sei für sinnvolle und legitime Umstrukturierungen oft prohibitiv.

Deutsche Argumente verworfen

Von Bedeutung ist, dass die deutsche Regierung die Sichtweise des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) ohne Erfolg vortrug. Auch die deutsche Generalanwältin am EuGH übernahm diese Argumente in ihren am 12. Februar 2026 veröffentlichten Schlussanträgen vergeblich. Denn es gibt bereits seit 1972 einen europäischen Regelungsrahmen, der solche Belastungen verhindern soll (Richtlinien 69/335/EWG und 2008/7/EG über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital). Diese Kapitalansammlungsrichtlinien untersagen es den Mitgliedstaaten, auf bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen indirekte Steuern zu erheben.

Europäische Richtlinie bislang nicht umgesetzt

Solche Vorgänge sollen im Binnenmarkt zur Sicherstellung der Grundfreiheiten innerhalb Europas neutral sein und keine Steuer auslösen. Obwohl diese Richtlinien seit 1. Januar 1972 geltendes Recht in Deutschland sind, wurden ihre Regelungen hierzulande im Bereich der Grunderwerbsteuer nicht umgesetzt. Auch der BFH lehnt eine Anwendung der Kapitalverkehrsteuer-Richtlinien auf die deutsche Grunderwerbsteuer bislang ab. In seinem Grundsatzurteil vom 19.12.2007 (BFH II R 65/06) manifestierte der BFH in einer eigenen Betrachtungsweise seine Auffassung, die deutsche Grunderwerbsteuer sei dem Grunde nach aus dem Regelungsbereich der Richtlinien herauszunehmen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH (zuletzt BFH II R 36/21) bis heute fest. Im Ergebnis wird damit geltendes europäisches Recht in Deutschland nicht angewendet.

Dem EuGH wurde jetzt von einem portugiesischen Gericht eine dortige Steuerregel (sog. IMT-Steuer) vorgelegt, die im Wesentlichen gleich aufgebaut ist, wie die Ergänzungstatbestände des deutschen Grunderwerbsteuergesetzes. Wegen der Beteiligung der deutschen Seite im Verfahren, musste sich der EuGH auch mit den deutschen Argumenten auseinandersetzen. In der Urteilsbegründung verwirft der EuGH die von der deutschen Seite vorgetragene wirtschaftliche Betrachtungsweise. Die Argumente rund um die Bemessungsgrundlage der nationalen Steuer und die Missbrauchsvermeidung wurden vom EuGH ebenfalls verworfen. Diese Auslegung des EuGH ist für alle Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlich.

Wirkung weit über Portugal hinaus

Die Wirkung des Urteils C-837/24 reicht damit laut Rechtsanwalt Krenz weit über Portugal hinaus. Auf viele Mitgliedsstaaten, ganz besonders Deutschland und Österreich, kämen Änderungen im Grunderwerbsteuersystem zu. Beim BFH und beim Bundesverfassungsgericht sind seit längerem Verfahren anhängig, die die Vereinbarkeit der deutschen Grunderwerbsteuer mit dem Unionsrecht betreffen. Deutschland müsse nun Maßnahmen ergreifen, die die Anwendung des Richtlinienrechts in Deutschland sicherstellen, so Krenz. Steuerpflichtige mit Immobilienvermögen könnten sich gegenüber der Finanzverwaltung nun noch deutlicher unter Verweis auf das neue Urteil und die ständige EuGH-Rechtsprechung auf die Richtlinien berufen. Deshalb rät Krenz, Bescheide und Steuerfestsetzungen offenzuhalten. Bei geplanten Umstrukturierungen sollte Steuerpflichtige Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte erwägen, um Rechtssicherheit zu erlangen.